I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IIM AG gelten ausschließlich in Vertragsverhältnissen mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
  2. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als die IIM AG diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich die IIM AG ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der IIM AG Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der IIM AG nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die IIM AG zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  4. An gelieferter Software hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackungen, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Hat die IIM AG die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung, alle erforderliche Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
  3. Zahlungen sind frei Zahlstelle der IIM AG zu leisten.
  4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Das Zahlungsziel gilt ab der Warenübergabe an den ersten Frachtführer.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der IIM AG (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der IIM AG bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der IIM AG zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird die IIM AG auf Wunsch des Bestellers einen Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller die IIM AG unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die IIM AG nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch die IIM AG liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

IV. Fristen für Lieferung und Verzug

  1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die IIM AG die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse z. B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Kommt die IIM AG mit einer Leistung in Verzug, kann der Besteller bei Nachweis eines Schadens diesen ersetzt verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes wird auf 5% des Preises der Lieferung begrenzt, der wegen des Verzuges der Lieferung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  4. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nummer 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer der IIM AG etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt, nach fruchtlosem Ablauf einer der IIM AG gesetzten Nachfrist, bleibt unberührt.
  5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weiterer Schadensersatz aus Annahmeverzug bleibt unberührt.

V. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
    1. a) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von der IIM AG gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
    2. b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage, mit der Ankunft auf dem Betriebsgelände des Bestellers, oder seines Kunden.
  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder Probebetrieb aus den vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    1. a) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
    2. b) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
    3. c) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom- ,Gas- , Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der IIM AG zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenen Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der IIM AG oder des Montagepersonals zu tragen.
  5. Der Besteller hat der IIM AG wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals, sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  6. Verlangt die IIM AG nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluß einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

VII. Entgegennahme

Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegen zu nehmen.

VIII. Gewährleistungen

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftete die IIM AG wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der IIM AG unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von zwölf Monaten – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrüberganges angerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
  2. Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels verjähren in Fällen der §§ 438 I Nr. 2 und 634 a I BGB innerhalb eines Jahres.
  3. Mängelrügen sind zu ihrer Wirksamkeit schriftlich vorzunehmen.
  4. Wird ein offensichtlicher Mangel nicht binnen 2 Wochen durch den Besteller gerügt, so verliert er seine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche. Dies gilt auch, wenn ein Mangel erkannt ist und nicht in der Frist von 2 Wochen gerügt wird.
  5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Angemessen sind in aller Regel die zu erwartenden Kosten der Mangelbeseitigung, höchstens jedoch das Doppelte. Gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.
  6. Zur Mängelbeseitigung ist der IIM AG eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Angemessen ist in aller Regel eine Frist von 10 Arbeitstagen. Wird ihr dies verweigert, ist sie insoweit von der Gewährleistung befreit.
  7. Wenn die IIM AG eine ihr gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne zu versuchen den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Schlägt der Versuch der Mangelbeseitigung fehl, so wird der IIM AG ein 2. Nachbesserungsversuch zu den gleichen Bedingungen gestattet. Bis dahin ist die Geltendmachung der Rechte auf Wandlung oder Minderung zurückgestellt.
  8. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung. Bei Vorliegen von Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte wird vermutet, dass später auftretende Mängel hierdurch verursacht wurden.
  9. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen sechs Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird.
  10. Die in den Nummern 1, 2, und 7 genannten Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 638 BGB längere Fristen vorschreibt.
  11. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen die IIM AG und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; Artikel XI (Sonstige Haftung) bleibt jedoch unberührt.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

  1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden: Schutzrechtes) durch von der IIM AG gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die IIM AG gegenüber dem Besteller wie folgt:
    1. a) Die IIM AG wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies der IIM AG nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
    2. b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der IIM AG bestehen nur dann, wenn der Besteller die IIM AG über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der IIM AG alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichshandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von der IIM AG nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der IIM AG gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Weitergehende Ansprüche gegen die IIM AG sind ausgeschlossen; Artikel XI (Sonstige Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt, wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

  1. Wird der IIM AG die ihr obliegende Lieferung aus einem von ihr zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Artikel IV Nummer 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der IIM AG erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der IIM AG das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Sonstige Haftung

Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Haftungsausschluss gilt gleichfalls nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

XII. Gerichtsstand

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten nach Wahl der IIM AG der Hauptsitz oder die Niederlassung der IIM AG.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (GISG).

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an einem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei bedeuten würde.